Unter dem Namen "Verein der Musikfreunde Zürich-Hottingen" besteht ein Verein mit Sitz in Binz (ZH) gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die Freude an der Musik zu fördern, insbesondere durch die Orga-nisation und Förderung von Konzerten mit der Orgel, mit Solisten, Chören, Orchestern oder Ensem-bles in Zusammenarbeit mit der Neuapostolischen Kirche Zürich-Hottingen.
Der Verein ist gemeinnützig tätig und neben den Mitgliederbeiträgen auf Spenden und Beiträge von Gönnern angewiesen. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles weitere unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus a) Aktivmitgliedern b) Passivmitgliedern
Aktivmitglied werden kann jedermann, der gewillt ist, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen, ins-besondere durch aktive Mithilfe bei der Durchführung von Konzerten. Den Aktivmitgliedern ste-hen sämtliche statutarischen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere das Stimmrecht an der Mit-gliederversammlung.
Passivmitglied werden kann jedermann, der gewillt ist, den Verein regelmässig durch finanzielle Bei-träge zu unterstützen. Die Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag und werden über die Aktivitäten des Vereins periodisch orientiert. Hingegen stehen den Passivmitgliedern kei-ne ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu, insbesondere kein Stimmrecht.
Art. 4 Erwerb
Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 3 vorstehend erfüllen, können auf Gesuch an den Vorstand hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft abschliessend.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu Handen des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Art. 6 Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwie-gender Weise verletzt.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebe-nem Brief an den Präsidenten zu Handen der Mitgliederversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu-steht.
Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Während des Bestehens des Vereins bestehen keine persönlichen Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.
III. Mittel
Art. 8 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt: a) für Aktivmitglieder: CHF 50 pro Jahr b) für Passivmitglieder: CHF 50 pro Jahr
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren jeweiligen Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Die Mitgliederversammlung passt die Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes periodisch an neue oder geänderte Verhältnisse an.
Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins können durch Veranstaltungen irgendwelcher Art, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft werden.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 12 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentli-chen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Traktanden bekannt zu geben.
Jedes Aktivmitglied des Vereins hat das Recht, zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vor-stand rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten.
Falls sämtliche Aktivmitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sind, kann auch ohne Ein-haltung der 20-tägigen Frist eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Art. 13 Vorsitz Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein ande-res Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende ernennt den oder die Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Be-schluss- und Wahlprotokoll zu führen hat.
Art. 14 Beschlussfähigkeit und Vertretung
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Jedes Vereinsmitglied kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Art. 15 Traktanden
Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Falls sämtliche Aktivmitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sind, können auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschlüsse gefasst werden.
Art. 16 Stimmrecht
Jedes Aktivmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 17 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Für die Auflösung des Vereins und eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Aktivmitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Art. 18 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Décharge-Erteilung an den Vorstand - Wahl der Vorstandsmitglieder - Abberufung von Vorstandsmitgliedern - Beschlussfassung über Rekurse - Abschluss von Verträgen mit einem finanziellen Gesamtengagement von mehr als CHF 5'000 - Änderung der Statuten - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens - Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.
B. Der Vorstand
Art. 19 Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere den Präsidenten.
Art. 20 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 21 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage zum Voraus zu er-folgen und über die Verhandlungsgegenstände so weit als möglich Auskunft zu geben. Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann eine Vorstandssitzung jederzeit erfolgen.
Über die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu führen.
Art. 22 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder.
Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können dringende Beschlüs-se ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkularbeschluss, Telefax, E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 23 Traktanden
Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind oder alle (anwesenden oder vertretenen) Vor-standsmitglieder zustimmen, kann auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschluss gefasst werden.
Art. 24 Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere über: - Fragen der Vereinsführung - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Vertretung des Vereins gegenüber Dritten - Einberufung der Mitgliederversammlung - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts - Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten - Ausarbeitung von Reglementen
Art. 25 Vertretung gegenüber Dritten
Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mit-gliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Aktivmitglieder.
Im Falle einer beabsichtigten Fusion entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes ebenfalls mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Aktivmitglieder.
Art. 27 Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschus-ses.
Art. 28 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu las-sen.
Art. 29 Anwendbares Recht
Ergänzend finden die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Art. 30 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist Zürich.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 11. Juli 2003 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt worden.